Wertgrenze bei Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr geändert

Mit Beginn 2020 wurde eine Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr eingeführt. Zu einer Steuerfreistellung von Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr kommt es nunmehr erst ab einem Rechnungsbetrag von 50 € (§ 6 Abs. 3a UStG n. F.).

Das Bundesministerium der Finanzen hat darüber am 13. Dezember 2019 informiert:

(…) Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit.

 (…) Nach § 6 Abs. 3a UStG sind Lieferungen an Abnehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Drittland, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, steuerfrei, wenn die Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden und die tatsächliche Ausfuhr vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, durchgeführt wird. Bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr hat der leistende Unternehmer durch Belege (§§ 8 - 11 UStDV) und Aufzeichnungen (§ 13 UStDV) das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 4 UStG nach-zuweisen.

 

Lesen Sie hier das ungekürzte Schreiben des Bundesfinanzministeriums.