A1-Anträge in Papierform seit 1. Juli 2019 nicht mehr möglich

Die Umstellungsphase der A1-Bescheinigung ist abgeschlossen. Seit 1. Juli 2019 kann die Bescheinigung nur noch elektronisch beantragt werden. Und auch die Erteilung der Bescheinigung durch die Sozialversicherungsträger erfolgt elektronisch.

Arbeitgebern stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Lohnsoftware mit Zusatzmodul „E23“
  • Ausfüllhilfen (wie sv.net)

Sofern bei einer Beschäftigung im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung gelten, wird die A1-Bescheinigung durch die Sozialversicherungsträger digital zugestellt. Der Arbeitgeber druckt die Bescheinigung aus und händigt sie dem Mitarbeiter aus. Dieser Ausdruck ist die Originalbescheinigung.



Die A1-Bescheinigung bei Entsendung

Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass bei einer befristeten Erwerbstätigkeit in Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Damit wird eine Doppelverbeitragung vermieden.