Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17c zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten.

Die bisherige Musterbescheinigung wird durch das neue Vordruckmuster „Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen“ ersetzt.

Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu ein Schreiben mit Download der Musterbescheinigung veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

(BHI NL 02/2023)