Vorsteuervergütung aus Drittstaaten

Beim Einkauf von Material und Dienstleistungen ist die Vorsteuer auch in bestimmten Drittstaaten erstattbar.

 

Bei Montageeinsätzen im Ausland kommt es immer wieder vor, dass Material vor Ort zugekauft, die Hotelrechnung beglichen oder aufgetankt werden muss. Innerhalb der EU gibt es die Möglichkeit, über das Bundeszentralamt für Steuern einen elektronischen Antrag auf Erstattung der Vorsteuer beim ausländischen Finanzamt zu stellen. Bitte beachten Sie auf dieser Seite auch die sog. „Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten“, da z.B. die Bagatellgrenze für die Vorsteuervergütung variieren kann.

 

Doch wie sieht es außerhalb der EU aus? Auch hier gibt es Abkommen mit einer Reihe von Staaten, die die Vorsteuervergütung gewähren. Hierzu zählen u.a. Island, Norwegen, Serbien und die Schweiz. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu in einem Schreiben vom 15. März 2021 eine Länderliste mit weiteren Staaten herausgegeben.

 

Anders als bei der Vorsteuervergütung innerhalb der EU muss der Antrag unmittelbar bei der Steuerbehörde im Drittland gestellt werden. In der Schweiz ist beispielsweise die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern Ansprechpartnerin für deutsche Firmen. Als Nachweis über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) in Deutschland kann die Bescheinigung – Vordruck USt 1 TN – beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt und der ausländischen Finanzbehörde vorgelegt werden.



(BHI NL 3/2021)