Tschechien: Novelle des Arbeitsgesetzbuches

Nach mehreren Jahren der Vorbereitung wurde vom tschechischen Parlament Ende Juni 2020 das neue Gesetz Nr. 285/2020 verabschiedet, welches das bisherige Arbeitsgesetzbuch (Nr. 262/2006 GBl., in der jeweils gültigen Fassung, sowie einige weitere damit im Zusammenhang stehende Gesetze (u.a. das Beschäftigungsgesetz, Nr. 435, 2204 GBl.) novelliert.

Bis auf einige Bestimmungen, welche erst zum 1. Januar 2021 wirksam werden, trat das neue Gesetz Nr. 285/2020 am 30. Juli 2020 in Kraft.  

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches setzt gleichzeitig die Richtlinie 2018/957/EU zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der internationalen Dienstleistungserbringung um. Ab dem 30. Juli 2020 sind nunmehr auch Zulagen für die Arbeit an Feiertagen, Nachtarbeit, Arbeit unter schwierigen Bedingungen und am Wochenende, Bedingungen für Unterkünfte, wenn sie vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden und Bestimmungen über Zulagen zur Deckung der Reisekosten zu berücksichtigen, wenn als üblicher Arbeitsort ein Arbeitsort in Tschechien betrachtet wird.

Neu definiert sind auch die Meldepflichten des Arbeitgebers, welcher die Arbeitnehmer nach Tschechien entsendet, gegenüber den tschechischen Behörden (Novelle des Beschäftigungsgesetzes):

Der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer nach Tschechien entsendet, ist verpflichtet, das örtlich zuständige Arbeitsamt spätestens am Tag des Arbeitsantritts schriftlich über die Entsendung zu informieren. Endet die Arbeitsausführung an einem anderen als am ursprünglich gemeldeten Tag, muss eine Abmeldung der Mitarbeiter innerhalb von spätestens 10 Kalendertagen nach Beendigung der Arbeiten in Tschechien beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen.  

Der nach Tschechien entsendende Arbeitgeber ist darüber hinaus verpflichtet, die entsandten Personen am Arbeitsort in Tschechien zu erfassen und die erforderlichen Unterlagen entsprechend bereitzuhalten. Folgende Angaben müssen in diesen Unterlagen enthalten sein: Identifikationsdaten des Arbeitnehmers, Adresse im Wohnsitzland sowie Adresse für die Zustellung von Sendungen, Nummer des Reisedokuments und Name der ausstellenden Behörde, Art der Tätigkeit, Ort und Zeitraum der Arbeitsausführung,  Geschlecht der Person, Datum des Beginns und Datum der Beendigung der Arbeit in Tschechien.

Darüber hinaus besteht die Pflicht, am Arbeitsplatz eine ins Tschechische übersetzte Kopie des Arbeitsvertrags sowie die Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei:

Irena Novotná

Leiterin der Repräsentanz Tschechien

Tel. +420 221 490-316

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