Vermeidung von Scheinselbstständigkeit und Arbeitgeberhaftung

Der Zoll informierte im Oktober 2019 über einen Fall, bei dem eine Baufirma den Mindestlohn nicht gezahlt hat und mit einer Geldbuße von 99.100 € sanktioniert wurde. Fast 50.000 € hat der Unternehmer über mehrere Monate seinen Mitarbeitern unterschlagen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn ermittelte gegen die Baufirma und fand den Anfangsverdacht bestätigt. Ein Einspruch der Firma gegen den Bußgeldbescheid blieb erfolglos.

Was können Sie tun, um Sanktionen zu vermeiden?

Bayern Handwerk International informiert:

Abendseminar in Coburg
Termin: 20. Februar 2019
Thema: "Werkverträge mit EU-Subunternehmern – Auftraggeberhaftung, Scheinselbstständigkeit, Baustellenkontrolle"

Ansprechpartner:

Günter Wagner

Außenwirtschaftsberater

Tel. +49 911 586856-13

g.wagner--at--bh-international.de



Den oben genannten Fall nahm der Zoll übrigens zum Anlass, über den Mindestlohn zu informieren.

Hier lesen Sie Auszüge der Meldung vom 19. Oktober 2018:

(…) Neben dem allgemein gültigen Mindestlohn von gegenwärtig 8,84 Euro bestehen für bestimmte Branchen abweichende Regelungen. So gelten in der Baubranche die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). Dieses sieht gegenwärtig einen höheren Mindestlohn in Höhe von 11,75 Euro je Stunde für ungelernte und 14,95 Euro je Stunde für gelernte Arbeitnehmer vor.

Der Mindestlohn ist ein Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist nicht zulässig.