Fake-E-Mails zum Transparenzregister im Umlauf

E-Mails mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung“ sollte man generell mit Skepsis betrachten. Wenn der Absender die "Organisation Transparenzregister e.V." ist und eine Zahlung wegen „Verstoße gegen das Geldwäschegesetzes“ anmahnt, dann haben Sie eine Fake-Mail auf Ihrem Rechner, auf die Sie weder reagieren noch eine Zahlung leisten sollten.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) warnt vor den zweifelhaften E-Mails unter dem Namen des Bundesverwaltungsamtes und hat in einer Pressemitteilung informiert, wie es sich mit der Eintragung ins Transparentregister tatsächlich verhält:



Viele Handwerksbetriebe haben laut ZDH in den vergangenen Tagen eine E-Mail der "Organisation Transparenzregister e.V." erhalten. Die Nachricht enthielt die Betreffzeile "Zahlungsaufforderung wegen Verstoße gegen das Geldwäschegesetz".

(…) In der E-Mail wird vor drohenden Bußgeldern gewarnt, wenn man sich nicht innerhalb von zehn Tagen in das Transparenzregister eingetragen hat. Außerdem wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf einer Internetseite registrieren. Der ZDH und das Bundesfinanzministerium warnen jetzt, dass es sich dabei um eine Fake-E-Mail handelt.

Laut Bundesverwaltungsamtes ist die Mitteilung der "Organisation Transparenzregister e.V." keine offizielle E-Mail des BVA. Die Empfänger sollen weder auf die Mitteilung reagieren, noch auf der Internetseite registrieren oder Zahlungen leisten.

Eintragung ins Transparenzregister

Es stimmt, dass Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Um Geldwäsche zu bekämpfen, hat die EU alle europäischen Länder dazu verpflichtet, ein sogenanntes Transparenzregister einzurichten. In Deutschland wurde es 2017 eingerichtet. Dort müssen alle juristischen Personen des Privatrechts und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften ihre Gesellschafter melden.

Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben: Der Vor- und Familienname, der Wohnort, das Geburtsdatum, in bestimmten Fällen die Staatsangehörigkeit, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Außerdem müssen Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sowie Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, angegeben werden.

Unvollständige Gesellschafterlisten

Zahlreiche Gesellschaften sind dieser Mitteilungspflicht bislang nicht nachgekommen und müssen dies nachholen. Dazu fordert das Bundesverwaltungsamt auf. Wer die Eintragung noch nachholen muss oder überprüfen möchte, ob alle notwendigen Daten eingetragen sind, kann dies direkt auf der Seite des Transparenzregisters machen. Verstöße werden mit einer Geldbuße belegt und ab 2020 auch im Internet veröffentlicht. Die Bußgeldbescheide werden aber nicht von der "Organisation Transparenzregister e.V." ausgestellt. sar

Quelle: ZDH