Brexit und die A1 Bescheinigung

Wenn am 31. Oktober 2019 der No-Deal-Brexit Realität wird, verlieren die EU-Vereinbarungen zur Sozialversicherung ihre Gültigkeit. Es können unter anderem nach dem Austrittsdatum keine A1-Bescheinigungen mehr ausgestellt werden. Es könnte dann das Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960 zur Anwendung kommen.

Das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 1960

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) schreibt dazu: „Im Falle eines ungeregelten Brexits würde ab dem Tag nach dem Austritt möglicherweise das Sozialversicherungsabkommen vom 20.04.1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich wieder anzuwenden sein …“ Dies Rechtslage sei aber nicht abschließend nicht geklärt und falls das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen nicht anwendbar sei, so schreibt die DVKA weiter, müsse man das Vereinigte Königreich als „vertragsloses Ausland“ betrachten, d. h. „als Staat, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht.“

Die DVKA informiert auf seinen Seiten aktuell, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Hier werden auch die Antragsverfahren erläutert und die erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt:

www.dvka.de