Türkei: Neue Erfordernisse bei Ursprungsnachweisen

Die Türkei hat in einem Amtsblatt am 24. Mai 2019 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für Ursprungsnachweise neu geregelt wurden. Hier lesen Sie die wichtigsten Änderungen:

  • Die rechtliche Grundlage für die „Exporter’s Declaration“, die bisher statt eines Ursprungszeugnisses ausgestellt werden konnte, ist weggefallen. Die „Exporter’s Declaration“ kann im Warenverkehr mit der Türkei nicht mehr als Ursprungsnachweis herangezogen werden.
  • Bei Lieferungen aus der EU in die Türkei mit einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung wird nun von der türkischen Zollverwaltung ein Ursprungszeugnis gefordert, wenn die Waren durch das türkische Handelsministerium als „Risikowaren“ eingestuft sind.
  • Waren werden als „Risikowaren“ eingestuft, wenn sie u. a. handelspolitischen Maßnahmen, wie beispielsweise einem Zusatzzoll, Ausgleichszoll und/oder Anti-Dumping Zoll unterliegen.
  • Für Waren mit präferenziellem Ursprung in einem Staat des diagonalen Kumulierungssystems ist zur Vermeidung eines Zusatzzolls die Vorlage einer präferenziellen (Langzeit)Lieferantenerklärung erforderlich.

Es wird empfohlen, im Warenverkehr mit der Türkei die Betroffenheit der gelieferten Waren von handelspolitischen Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen und (wenn möglich) die entsprechenden Ursprungsnachweise auszustellen.